Affiliate AGB

von

BITWELT - erfolgreich handeln

vertreten durch: Frank Gehrmann

Pyrmonter Str. 3

32805 Horn-Bad-Meinberg

- nachfolgend BITWELT genannt -


§ 1 Vertragsgegenstand


1. Der Affiliate Partner ist selbstständiger Gewerbetreibender, der durch die

Vermittlung von BITWELT-Produkten und Dienstleistungen unternehmerische

Einkünfte erzielen will. Bei seiner Vertriebstätigkeit kann der Affiliate Partner in

eigenem Namen BITWELT-Produkte und Dienstleistungen an Endverbraucher

vermitteln. Die Kunden können nur natürliche Personen sein, die sich als

Verbraucher im Sinne des § 13 BGB qualifizieren.


2. Als Sponsor kann er ebenfalls weitere Affiliate Partner an das Unternehmen

vermitteln.


3. Sponsorschutz

Grundsatz von BITWELT ist die Einhaltung und der Schutz der Sponsorlinie. Ein

Affiliate Partner, der seine Affiliate Partnerschaft gekündigt hat, kann nur dann

wieder als Affiliate Partner angenommen werden, wenn er einen neuen Antrag stellt

und a) von seinem ehemaligen Sponsor gesponsert wird oder b) mindestens 12

Monate seit seiner Kündigung vergangen sind. Der Sponsorschutz gilt auch für

Kunden. Ehepartner und Kinder im geschäftsfähigen Alter können jeder für sich eine

Affiliate-Partnernummer führen. Hierbei muss gewährleistet sein, dass einer der

Ehepartner oder das Kind / die Kinder, ausschließlich als Direkter (Erste Ebene) des

anderen Ehepartners / Elternteil registriert wird!


§ 2 Rechte und Pflichten der Parteien


1. Der Affiliate Partner ist berechtigt,


a. potenzielle Interessenten auf die Leistungen von BITWELT anzusprechen, sowie


b. die von BITWELT zur Verfügung gestellten Werbemittel und Werbemaßnahmen,

z.B. Online - sowie Offline Präsentationen, einzusetzen.


2. Der Affiliate Partner ist nicht berechtigt,


a. für BITWELT als Vertreter aufzutreten, d.h. er darf insbesondere nicht im Namen

von BITWELT auftreten, bzw. keine Erklärungen mit rechtsverbindlicher Wirkung für

und gegen BITWELT abgeben, oder


b. zu den BITWELT Produkten Rendite Aus- oder Zusagen zu machen. Weiterhin

darf der Affiliate Partner keinerlei Finanzberatungen o.ä. durchführen.

§ 3 Provisionsansprüche des Affiliate Partner


1. Voraussetzungen und Höhe der Provision ergeben sich aus dem BITWELT

Affiliate-Plan in seiner jeweils gültigen Fassung. BITWELT hat insoweit ein

Bestimmungsrecht, das von BITWELT im jeweils gültigen Affiliate-Plan einheitlich für

alle Affiliate Partner ausgeübt wird.


2. BITWELT rechnet die Provision monatlich ab. Abweichend von der Regelung des

§ 87a Abs. 1 HGB entsteht der Provisionsanspruch des Affiliate Partner mit der

Bezahlung der Produkte und Dienstleistungen von BITWELT und nach Ablauf des

Widerrufsrechts des Kunden. Im Übrigen und so weit in den Affiliate Partner Regeln

nichts Abweichendes geregelt ist, gelten die gesetzlichen Regelungen. Die

Provisionszahlung erfolgt netto zuzüglich der geltenden Umsatzsteuer. Für die

Abführung der erhaltenen Umsatzsteuer ist der Affiliate Partner eigenverantwortlich

und verpflichtet sich ausdrücklich, diese an sein zuständiges

Finanzamt abzuführen. Die Auszahlung der Provision erfolgt spätestens zum 20. des

Folgemonats. Ab einem Provisionsanspruch von 50,00€ netto erfolgt die

Auszahlung.


§ 4 Laufzeit und Kündigung


1. Die Affiliate Partnerschaft setzt einen vollständig ausgefüllten Online - Antrag des

Affiliate Partner voraus. Die Affiliate Partner ist rechtswirksam vereinbart, sobald der

entsprechende Online - Antrag durch BITWELT schriftlich (per E-Mail) angenommen

wurde. Ein Kauf von BITWELT-Produkten oder einer Dienstleistung ist nicht

erforderlich. BITWELT wird den Affiliate Partner unverzüglich über die Annahme

seines Antrags informieren.


2.Die Affiliate Partnerschaft läuft auf unbestimmte Zeit, sie kann jederzeit mit

gesetzlicher Frist ordentlich gekündigt werden. Das Recht zur außerordentlichen

Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.


3. Das Recht beider Parteien zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt

hiervon unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn a. die andere

Partei Gegenstand eines Insolvenzverfahrens geworden ist, das gegen sie eröffnet

wurde, oder besagte Partei ein Insolvenz- bzw. Vergleichsverfahren beantragt hat,

oder wenn die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse zur Deckung der

Verfahrenskosten abgelehnt wird; b. die andere Partei ihre Hauptgeschäftstätigkeit

einstellt, die Liquidation betreibt oder aufgelöst wird; c. die zur Ausübung der

Verpflichtungen gemäß dieser Vereinbarung erforderlichen öffentlich rechtlichen

Erlaubnisse für eine der Parteien durch Widerruf der Genehmigungsbehörde oder in

sonstiger Weise weggefallen ist; d. ein schwerwiegender Verstoß einer Partei gegen

eine Pflicht nach dieser Vereinbarung vorliegt und der anderen Partei die Fortsetzung

des Vertragsverhältnisses nicht zugemutet werden kann.


4. Im Falle der Beendigung dieser Vereinbarung erlöschen alle Rechte und Pflichten

aus diesem Vertrag. Ausgenommen sind die Vertraulichkeitsverpflichtungen nach

dieser Vereinbarung.


5. Die Kündigung bedarf zu Ihrer Wirksamkeit der Schriftform. (per E-Mail)


§ 5 Vertraulichkeit


1. Die Parteien verpflichten sich, alle im Rahmen dieser Vereinbarung erlangten

Kenntnisse von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen der jeweiligen anderen Partei

vertraulich zu behandeln. Die Parteien sind verpflichtet, auch über das Ende dieser

Vereinbarung hinaus Stillschweigen über die ihnen in diesem Zusammenhang

bekannt gewordenen Daten oder Informationen zu wahren.


2. Die Parteien verpflichten sich, den Inhalt dieser Vereinbarung, insbesondere

hiernach geschuldete Leistungen sowie alle ihnen im Zusammenhang mit dieser

Vereinbarung übermittelten Daten und Informationen vertraulich zu behandeln.


3. Die Offenlegung der vorgenannten Daten und Informationen Dritten gegenüber ist

nur mit vorheriger ausdrücklicher schriftlicher Einwilligung der jeweils anderen Partei,

zur Wahrung schutzwürdiger Belange einer oder beider Parteien oder aufgrund

zwingender gesetzlicher Vorschriften zulässig. Diese Verpflichtung gilt auch nach

Beendigung dieser Vereinbarung fort.


§ 6 Nebentätigkeitsgenehmigung/-anzeige

Sofern der Affiliate Partner eine Nebentätigkeitsgenehmigung benötigt, hat er diese

BITWELT vor dem Beginn der Zusammenarbeit vorzulegen.


§ 7 Datenschutz

Es wird darauf hingewiesen, dass der Vertriebspartner die maßgeblichen

Datenschutzbestimmungen einzuhalten hat. Er muss insbesondere über alle

betrieblichen und geschäftlichen Daten, über die er im Rahmen seiner Tätigkeit

Kenntnis erlangt, Stillschweigen bewahren. Zudem sind vertrauliche Daten,

Informationen und Unterlagen so zu schützen, dass unbefugte Dritte keine Einsicht

nehmen können bzw. keinen Zugriff haben. Diese Pflichten sind auch nach

Beendigung dieser Vereinbarung einzuhalten. Der Vertriebspartner sollte sich vom

potenziellen Kunden eine Einverständniserklärung zur Weitergabe von dessen

personenbezogenen Daten geben lassen.


§ 8 Schlussbestimmungen


1. Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen der Schriftform. Diese

Formerfordernis kann nur durch eine schriftliche Vereinbarung aufgehoben werden.


2. Sollte eine Vorschrift dieses Vertrags unwirksam sein oder durch die

Rechtsprechung oder gesetzliche Regelungen unwirksam werden, so hat dies nicht

die Unwirksamkeit des gesamten Vertrags zur Folge. Die nichtige Bestimmung ist

durch eine Regelung zu ersetzen, die dem angestrebten Zweck am ehesten

entspricht.


3. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung sowie Gerichtsstand

für alle Ansprüche aus diesem Vertrag ist jeweils Horn-Bad-Meinberg.


4. Der Affiliate Partner hat keine Tätigkeitsverpflichtung und bestimmt Ort, Art, Zeit

und Umfang seiner Tätigkeit frei und eigenverantwortlich, ohne jedweder Weisungen.

Der Affiliate Partner hat alle mit seinem Geschäft zusammenhängenden Kosten

selbst zu tragen. Als Unternehmer ist er für die Erfüllung aller sich aus seiner

Tätigkeit ergebenden gesetzlichen Pflichten (Gewerbeanmeldung, Einkommensteuer,

Umsatzsteuer, Sozialversicherungsrecht, Wettbewerbsrecht) selbst verantwortlich.


Affiliate- Partner- Regeln

der Firma

BITWELT – erfolgreich handeln

Frank Gehrmann


1. Rechtsstellung des Affiliate Partners


1.1 Der Affiliate Partner ist selbstständiger Gewerbetreibender, der durch die

Vermittlung von BITWELT-Produkten und Dienstleistungen unternehmerische

Einkünfte erzielen will.


1.2 Bei seiner Vertriebstätigkeit kann der Affiliate Partner in eigenem Namen

BITWELT-Produkte und Dienstleistungen an Endverbraucher vermitteln. Als Sponsor

kann er ebenfalls weitere Affiliate Partner an das Unternehmen vermitteln.


1.3 Der Affiliate Partner hat keine Tätigkeitsverpflichtung und bestimmt Ort, Art, Zeit

und Umfang seiner Tätigkeit frei und eigenverantwortlich, ohne jedweder Weisungen.

Der Vertriebspartner hat alle mit seinem Geschäft zusammenhängenden Kosten

selbst zu tragen. Als Unternehmer ist er für die Erfüllung aller sich aus seiner

Tätigkeit ergebenden gesetzlichen Pflichten (Gewerbeanmeldung, Einkommensteuer,

Umsatzsteuer, Sozialversicherungsrecht, Wettbewerbsrecht) selbst verantwortlich.


2. Beginn und Ende der Affiliate Partnerschaft


2.1 Die Affiliate Partnerschaft setzt einen vollständig ausgefüllten Online - Antrag des

Affiliate Partners voraus. Die Affiliate Partnerschaft ist rechtswirksam vereinbart,

sobald der entsprechende Online - Antrag durch BITWELT schriftlich (per E-Mail)

angenommen wurde. Ein Kauf von BITWELT-Produkten oder einer Dienstleistung ist

nicht erforderlich. BITWELT wird den Affiliate Partner unverzüglich über die Annahme

seines Antrags informieren.


2.2 Die Affiliate Partnerschaft läuft auf unbestimmte Zeit, sie kann jederzeit mit

gesetzlicher Frist ordentlich gekündigt werden. Das Recht zur außerordentlichen

Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.


3. Provisionsansprüche des Affiliate Partners


3.1 Für die Vermittlung von Produkten und Dienstleistungen an Endkunden sowie für

die Einarbeitung, Schulung und Betreuung vermittelter neuer Affiliate Partner als

Sponsor hat der Affiliate Partner Anspruch auf Provisionen.

Voraussetzungen und Höhe der Provision ergeben sich aus dem BITWELT

Affiliate-Plan in seiner jeweils gültigen Fassung. BITWELT hat insoweit ein

Bestimmungsrecht, das von BITWELT im jeweils gültigen Affiliate-Plan einheitlich für

alle Affiliate Partner ausgeübt wird.


3.2 BITWELT rechnet die Provision monatlich ab. Abweichend von der Regelung des

§ 87a Abs. 1 HGB entsteht der Provisionsanspruch des Affiliate Partners mit der

Bezahlung der Ware und nach Ablauf des Widerrufsrechts des Kunden. Im Übrigen

und so weit in den Affiliate Partner Regeln nichts Abweichendes geregelt ist, gelten

die gesetzlichen Regelungen. Die Auszahlung der Provision erfolgt spätestens zum

20. des Folgemonats.


4. Weitere Pflichten des Affiliate Partners / Vertragsstrafe


4.1 Der Affiliate Partner wird bei seiner Tätigkeit stets als selbständiger und

eigenverantwortlicher Gewerbetreibender auftreten und jeden Anschein vermeiden,

er könne ein Angestellter von BITWELT sein oder sei berechtigt im Namen von

BITWELT Erklärungen abzugeben.


4.2 Soweit BITWELT Mitglied nationaler und internationaler Verbände für

Direktvertrieb ist, hat der Vertriebspartner bei der Ausübung seines Geschäftes die

von diesen Verbänden aufgestellten Verhaltensstandards für die Mitglieder und

deren Vertriebsrepräsentanten strikt einzuhalten. BITWELT wird dem Affiliate Partner

einschlägige und einzuhaltende Verhaltensstandards unverzüglich mitteilen.


4.3 Alle Äußerungen des Affiliate Partners über BITWELT und die BITWELT-Produkte

und Dienstleistungen müssen im Einklang mit den Vorgaben von BITWELT stehen. In

keinem Fall darf der Affiliate Partner zu den BITWELT Produkten Rendite Aus- oder

Zusagen machen. Weiterhin darf der Affiliate Partner in keiner Weise

Finanzberatungen o.ä. durchführen.


4.4 Der Affiliate Partner wird bei der Werbung für BITWELT und für den Vertrieb von

BITWELT-Produkten und Dienstleistungen nur die von BITWELT herausgegebenen

Produktinformationen, Verkaufsmaterialien und Verkaufshilfen verwenden.


4.5 Für jeden Verstoß gegen seine Pflichten nach Nr. 4.1, 4.2, 4.3, 4.4, 4.6 der

Affiliate Partner Regeln erwirkt der Affiliate Partner eine an BITWELT zu zahlende

Vertragsstrafe, deren Höhe im Einzelfall von BITWELT unter Berücksichtigung der

Bedeutung des Verstoßes und des Einkommens des Affiliate Partners festgelegt

wird. Weitere Ansprüche, insbesondere auf Unterlassung und Schadensersatz,

werden durch die Geltendmachung der Vertragsstrafe nicht berührt.


4.6 Jeder Affiliate Partner hat sowohl bei seinen allgemeinen Werbemaßnahmen wie

bei der Werbung neuer Affiliate Partner die einschlägigen gesetzlichen Regelungen

sowie die allgemein anerkannten Verhaltensstandards des Direktvertriebes

anzuerkennen und einzuhalten. Daraus ergibt sich insbesondere ein ausdrückliches

Verbot jeder Form des „Spamming“ und des systematischen Abwerbens von Affiliate

Partnern anderer Unternehmen. Ein Verstoß hiergegen wird von BITWELT

konsequent verfolgt, bis hin zur Kündigung.


5. Sponsorschutz


5.1 Grundsatz von BITWELT ist die Einhaltung und der Schutz der Sponsorlinie. Ein

Affiliate Partner, der seine Affiliate Partnerschaft gekündigt hat, kann nur dann

wieder als Affiliate Partner angenommen werden, wenn er einen neuen Antrag stellt

und a) von seinem ehemaligen Sponsor gesponsert wird oder b) mindestens 12

Monate seit seiner Kündigung vergangen sind.


5.2 Der Sponsorschutz gilt auch für Kunden (wie bei Punkt 5.1).


5.3 Ehepartner und Kinder im geschäftsfähigen Alter können jeder für sich eine

Affiliate-Partnernummer führen. Hierbei muss gewährleistet sein, dass einer der

Ehepartner oder das Kind / die Kinder, ausschließlich als Direkter (Erste Ebene) des

anderen Ehepartners / Elternteil registriert wird!


6. Schlussbestimmungen / Änderungen


6.1 Der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist der Sitz von der

Firma BITWELT – erfolgreich handeln – Frank Gehrmann Deutschland.


6.2 Eine vertraglich vereinbarte Schriftform wird auch durch Telefax oder E-Mail

gewahrt.


6.3 Eine Änderung der Affiliate Partner Regeln wird BITWELT dem Affiliate Partner

schriftlich bekannt geben. Die Änderungen gelten als genehmigt, wenn der Affiliate

Partner nicht innerhalb von drei Wochen nach Bekanntgabe der Änderung schriftlich

widerspricht. Auf diese Folge wird ihn BITWELT bei der Bekanntgabe der Änderung

besonders hinweisen.


6.4 Ich bin einverstanden, dass meine personenbezogenen Daten durch BITWELT

mit automatischen Verfahren erhoben, gespeichert, verarbeitet und genutzt werden,

soweit dies für die Affiliate Partnerschaft erforderlich ist.




Affiliate – Plan Eigen- und Teamumsatz*


Ebene 1 -- 30%


Ebene 2 --   5%


Ebene 3 --   5%




Affiliate – Plan Power Line**


10% 





*Die Eigen- und Teamprovisionen beziehen sich auf die Nettopreise aller Produkte und/ oder Dienstleistungen, die von BITWELT angeboten werden!


**Die Power Pool Provisionen beziehen sich auf den Gesamtumsatz des Unternehmens ab dem Monat, in dem die Voraussetzungen erfüllt sind. 


Voraussetzung Power Pool:


Mindestens 10 direkte (Eigenumsatz) gewonnene und aktive Kunden. Als aktiver Kunde zählt, wer seinen Monats- oder Jahrespreis geleistet hat.


Die 10% des Gesamtumsatzes werden monatlich neu - auf Basis der Nettozahlungen - ermittelt und an alle Berechtigten zu gleichen Teilen ausgeschüttet.